Für den Verweisungsbeschluß nach dem § 87 OÖ StGdBG kommen - gleichfalls wie für einen Verhandlungsbeschluß nach der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 124 BDG 1979 im Bereich des Bundesdienstrechtes - die iVm § 112 OÖ StGdBG und § 24 VStG anzuwendenden Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Nach § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch unter anderem die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst getrennter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.Für den Verweisungsbeschluß nach dem Paragraph 87, OÖ StGdBG kommen - gleichfalls wie für einen Verhandlungsbeschluß nach der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 124, BDG 1979 im Bereich des Bundesdienstrechtes - die in Verbindung mit Paragraph 112, OÖ StGdBG und Paragraph 24, VStG anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch unter anderem die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst getrennter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.