§ 82 Abs 2 LDG 1984 liegt das Konzept zugrunde, daß die gleichzeitige Führung eines Disziplinarverfahrens und eines strafgerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsstrafverfahrens vermieden werden soll (Hinweis E 22.2.1990, 89/09/0095 zur alten Rechtslage).Paragraph 82, Absatz 2, LDG 1984 liegt das Konzept zugrunde, daß die gleichzeitige Führung eines Disziplinarverfahrens und eines strafgerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsstrafverfahrens vermieden werden soll (Hinweis E 22.2.1990, 89/09/0095 zur alten Rechtslage).