§ 23 Abs 5 BSVG enthält eine alle Einheitswertänderungen umfassende, abschließende Regelung über deren beitragsrechtliche Wirksamkeit. Dies ergibt sich aus dem Wortsinn der genannten Bestimmung: Der erste Satz des § 23 Abs 5 BSVG benennt jene Fälle, in denen die Änderung des Einheitswertes auch beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendermonates, der der Änderung folgt, wirksam wird, in Form einer Taxation (Verweisung auf die Fälle des Abs 3 lit b, c und d, seit der mit 1. Jänner 1988 in Kraft getretenen 11. Novelle zum BSVG auch lit f) und einer Generalklausel zugunsten der von den verwiesenen, gesetzlich geregelten Fällen nicht umfaßten sonstigen Änderungen des Einheitswertes, soweit sie durch Flächenänderungen bedingt sind. Der zweite Satz der genannten Gesetzesstelle enthält hingegen eine alle übrigen Fälle abdeckende weitere Generalklausel und ordnet für diese Fälle die beitragsrechtliche Wirksamkeit mit dem auf die Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgenden ersten Tag eines Kalendervierteljahres an.Paragraph 23, Absatz 5, BSVG enthält eine alle Einheitswertänderungen umfassende, abschließende Regelung über deren beitragsrechtliche Wirksamkeit. Dies ergibt sich aus dem Wortsinn der genannten Bestimmung: Der erste Satz des Paragraph 23, Absatz 5, BSVG benennt jene Fälle, in denen die Änderung des Einheitswertes auch beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendermonates, der der Änderung folgt, wirksam wird, in Form einer Taxation (Verweisung auf die Fälle des Absatz 3, Litera b, c und d, seit der mit 1. Jänner 1988 in Kraft getretenen 11. Novelle zum BSVG auch Litera f,) und einer Generalklausel zugunsten der von den verwiesenen, gesetzlich geregelten Fällen nicht umfaßten sonstigen Änderungen des Einheitswertes, soweit sie durch Flächenänderungen bedingt sind. Der zweite Satz der genannten Gesetzesstelle enthält hingegen eine alle übrigen Fälle abdeckende weitere Generalklausel und ordnet für diese Fälle die beitragsrechtliche Wirksamkeit mit dem auf die Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgenden ersten Tag eines Kalendervierteljahres an.