Aus § 32 Abs 2 Wr SHG lässt sich keine Durchbrechung der Rechtskraft des Gewährungsbescheides ableiten. Die genannte Gesetzesstelle stellt nur auf Änderungen in den Verhältnissen des Hilfeempfängers ab, die der Entscheidung über die Hilfegewährung nachfolgen. Eine Rückforderung in anderen Fällen könnte nur dann im Wege der Analogie auf § 32 Wr SHG gestützt werden, wenn der Gewährungsbescheid (bei Vorliegen der Voraussetzungen dafür) im Wege der Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG beseitigt würde (Hinweis E 1.7.1997, 95/08/0320).Aus Paragraph 32, Absatz 2, Wr SHG lässt sich keine Durchbrechung der Rechtskraft des Gewährungsbescheides ableiten. Die genannte Gesetzesstelle stellt nur auf Änderungen in den Verhältnissen des Hilfeempfängers ab, die der Entscheidung über die Hilfegewährung nachfolgen. Eine Rückforderung in anderen Fällen könnte nur dann im Wege der Analogie auf Paragraph 32, Wr SHG gestützt werden, wenn der Gewährungsbescheid (bei Vorliegen der Voraussetzungen dafür) im Wege der Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG beseitigt würde (Hinweis E 1.7.1997, 95/08/0320).