Es ist Sache des Geschäftsführers, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zur Vermeidung weiterreichender Haftung zurückzulegen. Wegen dieser Möglichkeiten ist die Beeinträchtigung seiner Geschäftsführung nicht geeignet, ihn von der Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG zu befreien (Hinweis E 12.5.1992, 92/08/0072, 0073, 20.4.1993, 92/08/0173).Es ist Sache des Geschäftsführers, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zur Vermeidung weiterreichender Haftung zurückzulegen. Wegen dieser Möglichkeiten ist die Beeinträchtigung seiner Geschäftsführung nicht geeignet, ihn von der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu befreien (Hinweis E 12.5.1992, 92/08/0072, 0073, 20.4.1993, 92/08/0173).