Im Wege des § 69 GSVG (bzw 101 ASVG) kann im nachhinein die Verfassungwidrigkeit einer bei der ursprünglichen Pensionsberechnung angewendeten Gesetzesvorschrift nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (hier: Übergangsbestimmung des Art 2 Abs 4 der dreizehnten GSVG-Novelle, BGBl 610/1987, keine Anlaßfallwirkung des E VfSlg 13276/1992).Im Wege des Paragraph 69, GSVG (bzw 101 ASVG) kann im nachhinein die Verfassungwidrigkeit einer bei der ursprünglichen Pensionsberechnung angewendeten Gesetzesvorschrift nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (hier: Übergangsbestimmung des Artikel 2, Absatz 4, der dreizehnten GSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 610 aus 1987,, keine Anlaßfallwirkung des E VfSlg 13276 aus 1992,).