Einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können nicht nur Miteigentümer (vgl § 23 Abs 3 lit b BSVG) oder Mitpächter (vgl § 23 Abs 3 lit e BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (Hinweis E 18. Juni 1991, 90/08/0197, VwSlg 13457 A/1991).Einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können nicht nur Miteigentümer vergleiche Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG) oder Mitpächter vergleiche Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (Hinweis E 18. Juni 1991, 90/08/0197, VwSlg 13457 A/1991).