Die Technik der Verweisung auf beiliegende Aufstellungen, die dadurch zum Bestandteil des Bescheides werden, begegnet keinen Bedenken (Hinweis E 4.2.1993, 92/18/0157; hier iZm der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß § 58 Abs 2 ASVG).Die Technik der Verweisung auf beiliegende Aufstellungen, die dadurch zum Bestandteil des Bescheides werden, begegnet keinen Bedenken (Hinweis E 4.2.1993, 92/18/0157; hier iZm der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG).