Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/07/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/07/0171

Entscheidungsdatum

26.04.2001

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Verständnis des Begriffes "Widmung" im Sinne des Raumordnungsrechtes und der auf dessen Basis erlassenen Flächenwidmungspläne stellt eine mit der Rechtslage nicht im Einklang stehende Verengung dessen Sinngehaltes dar (Hinweis E 21.9.1995, 92/07/0054, und E 2.10.1991, 88/07/0087). Der VwGH versteht den in den Landesausführungsgesetzen zum GSGG im Einklang mit dem Text des Grundsatzgesetzes gebrauchten Ausdruck "gewidmet" vielfach im Sinne einer tatsächlichen Nutzung des betroffenen Grundstückes zu den genannten Zwecken (Hinweis E 19.9.1996, 96/07/0075, und E 25.5.2000, 99/07/0201), hält dem Fall einer aktuell bestehenden Nutzungsart aber auch solche Nutzungsarten gleich, für welche vom Eigentümer des betroffenen Grundstückes die ernsthafte Absicht ihrer Ausübung als erwiesen anzusehen ist(Hinweis E 14.12.2000, 97/07/0038), wobei das Fehlen entsprechender Vorbereitungshandlungen des Eigentümers für die beabsichtigte Nutzung eine ansonsten als erweislich anzusehende Absicht für sich allein dann nicht widerlegen könnte, wenn solche Vorbereitungshandlungen gerade am Fehlen der Bringungsmöglichkeit scheitern. Der VwGH legt den Begriff der "Widmung" eines von einem Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes betroffenen Grundstückes "für land- und forstwirtschaftliche Zwecke" damit im subjektiven Sinn eines Willensentschlusses des Grundstückseigentümers aus, sein Grundstück in der von ihm genannten Weise nutzen zu wollen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070171.X04

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1997070171_20010426X04

Rechtssatz für 2001/07/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16126 A/2003

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/07/0010

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0171 E 26. April 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Verständnis des Begriffes "Widmung" im Sinne des Raumordnungsrechtes und der auf dessen Basis erlassenen Flächenwidmungspläne stellt eine mit der Rechtslage nicht im Einklang stehende Verengung dessen Sinngehaltes dar (Hinweis E 21.9.1995, 92/07/0054, und E 2.10.1991, 88/07/0087). Der VwGH versteht den in den Landesausführungsgesetzen zum GSGG im Einklang mit dem Text des Grundsatzgesetzes gebrauchten Ausdruck "gewidmet" vielfach im Sinne einer tatsächlichen Nutzung des betroffenen Grundstückes zu den genannten Zwecken (Hinweis E 19.9.1996, 96/07/0075, und E 25.5.2000, 99/07/0201), hält dem Fall einer aktuell bestehenden Nutzungsart aber auch solche Nutzungsarten gleich, für welche vom Eigentümer des betroffenen Grundstückes die ernsthafte Absicht ihrer Ausübung als erwiesen anzusehen ist(Hinweis E 14.12.2000, 97/07/0038), wobei das Fehlen entsprechender Vorbereitungshandlungen des Eigentümers für die beabsichtigte Nutzung eine ansonsten als erweislich anzusehende Absicht für sich allein dann nicht widerlegen könnte, wenn solche Vorbereitungshandlungen gerade am Fehlen der Bringungsmöglichkeit scheitern. Der VwGH legt den Begriff der "Widmung" eines von einem Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes betroffenen Grundstückes "für land- und forstwirtschaftliche Zwecke" damit im subjektiven Sinn eines Willensentschlusses des Grundstückseigentümers aus, sein Grundstück in der von ihm genannten Weise nutzen zu wollen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070010.X02

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2001070010_20030703X02