Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2001

Geschäftszahl

97/07/0171

Rechtssatz

Ein Verständnis des Begriffes "Widmung" im Sinne des Raumordnungsrechtes und der auf dessen Basis erlassenen Flächenwidmungspläne stellt eine mit der Rechtslage nicht im Einklang stehende Verengung dessen Sinngehaltes dar (Hinweis E 21.9.1995, 92/07/0054, und E 2.10.1991, 88/07/0087). Der VwGH versteht den in den Landesausführungsgesetzen zum GSGG im Einklang mit dem Text des Grundsatzgesetzes gebrauchten Ausdruck "gewidmet" vielfach im Sinne einer tatsächlichen Nutzung des betroffenen Grundstückes zu den genannten Zwecken (Hinweis E 19.9.1996, 96/07/0075, und E 25.5.2000, 99/07/0201), hält dem Fall einer aktuell bestehenden Nutzungsart aber auch solche Nutzungsarten gleich, für welche vom Eigentümer des betroffenen Grundstückes die ernsthafte Absicht ihrer Ausübung als erwiesen anzusehen ist(Hinweis E 14.12.2000, 97/07/0038), wobei das Fehlen entsprechender Vorbereitungshandlungen des Eigentümers für die beabsichtigte Nutzung eine ansonsten als erweislich anzusehende Absicht für sich allein dann nicht widerlegen könnte, wenn solche Vorbereitungshandlungen gerade am Fehlen der Bringungsmöglichkeit scheitern. Der VwGH legt den Begriff der "Widmung" eines von einem Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes betroffenen Grundstückes "für land- und forstwirtschaftliche Zwecke" damit im subjektiven Sinn eines Willensentschlusses des Grundstückseigentümers aus, sein Grundstück in der von ihm genannten Weise nutzen zu wollen.