Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2004/07/0136
Entscheidungsdatum
26.01.2006
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0008 E 13. November 1997 RS 4
(hier nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Läßt sich eine Anlage in mehrere trennbare Teile derart zerlegen, daß hievon die anderen Teile in der für sie vorgesehenen Nutzung nicht nennenswert berührt oder zerstört werden, hat die Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 WRG für jeden einzelnen als selbständig erkannten Teil der Anlage zu beurteilen. Ein wasserpolizeilicher Auftrag hat sich nicht auf die gesamte Anlage zu beziehen, wenn deren Bestandteile keine Einheit bilden und in konsensgemäße und konsenswidrige Teile aufgespalten werden kann (hier: Steganlage und Bootshütte bilden keine Einheit).Läßt sich eine Anlage in mehrere trennbare Teile derart zerlegen, daß hievon die anderen Teile in der für sie vorgesehenen Nutzung nicht nennenswert berührt oder zerstört werden, hat die Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, WRG für jeden einzelnen als selbständig erkannten Teil der Anlage zu beurteilen. Ein wasserpolizeilicher Auftrag hat sich nicht auf die gesamte Anlage zu beziehen, wenn deren Bestandteile keine Einheit bilden und in konsensgemäße und konsenswidrige Teile aufgespalten werden kann (hier: Steganlage und Bootshütte bilden keine Einheit).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070136.X08
Im RIS seit
02.03.2006
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014
Dokumentnummer
JWR_2004070136_20060126X08