Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
97/07/0054
Entscheidungsdatum
11.12.2003
Index
27/04 Sonstige Rechtspflege
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der "unumgänglichen Notwendigkeit" der Heranziehung einer Hilfskraft durch Sachverständige iSd § 30 erster Satz GebAG 1975 sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der Sachverständigentätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden.Bei der Beurteilung der "unumgänglichen Notwendigkeit" der Heranziehung einer Hilfskraft durch Sachverständige iSd Paragraph 30, erster Satz GebAG 1975 sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der Sachverständigentätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997070054.X01
Dokumentnummer
JWR_1997070054_20031211X01