Ein auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betrifft, hat sich auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken; ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt. (Hier: Die Sohlpflasterung mit schweren Steinen auf Teilstrecken des Bachbettes einschließlich der Errichtung von Wegen und Steigen für die Erschließung von Grundstücken des Antragstellers nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 auf einer Bachseite ist als (zusätzliche) neue Maßnahmen zu qualifizieren.Ein auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betrifft, hat sich auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken; ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt. (Hier: Die Sohlpflasterung mit schweren Steinen auf Teilstrecken des Bachbettes einschließlich der Errichtung von Wegen und Steigen für die Erschließung von Grundstücken des Antragstellers nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 auf einer Bachseite ist als (zusätzliche) neue Maßnahmen zu qualifizieren.