Vorgeschriebene Kontrolluntersuchungen sind als Sicherungsmaßnahmen als "entsprechende Maßnahme" im Sinne des § 31 Abs 3 WRG anzusehen, weil sachlich entscheidend ist, dass diese zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung geboten sind (Hinweis E 27.3.1990, 89/07/0165).Vorgeschriebene Kontrolluntersuchungen sind als Sicherungsmaßnahmen als "entsprechende Maßnahme" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, WRG anzusehen, weil sachlich entscheidend ist, dass diese zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung geboten sind (Hinweis E 27.3.1990, 89/07/0165).