Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/07/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/07/0038

Entscheidungsdatum

14.12.2000

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1 Z2;
GSGG §8 Abs1;
GSLG Tir §2 Abs1 litb;
GSLG Tir §2 Abs2;

Rechtssatz

Die Einholung der für die Errichtung einer Bringungsanlage erforderlichen Genehmigungen stellt eine die Agrarbehörde von Amts wegen treffende Obliegenheit dar, auf deren Erfüllung subjektivöffentliche Rechte nicht bestehen (Hinweis E 14. Februar 1984, 81/07/0076). Wie es dem durch ein Bringungsrecht Belasteten nicht zukommt, einen Widerspruch des Bringungsrechtes zu öffentlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis E 16. September 1999, 99/07/0067 und 96/07/0156, 0157), so kommt dem durch ein Bringungsrecht Belasteten auch keine Ingerenz darauf zu, dass die Agrarbehörde die ihr in Paragraph 2, Absatz 2, Tir GSLG auferlegte Verpflichtung einhält, vor der Einräumung eines Bringungsrechtes die in der genannten Bestimmung angeführten anlagenrechtlichen Vorschriften zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070038.X01

Im RIS seit

19.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1997070038_20001214X01