Verwaltungsgerichtshof
14.12.2000
97/07/0038
Die Einholung der für die Errichtung einer Bringungsanlage erforderlichen Genehmigungen stellt eine die Agrarbehörde von Amts wegen treffende Obliegenheit dar, auf deren Erfüllung subjektivöffentliche Rechte nicht bestehen (Hinweis E 14. Februar 1984, 81/07/0076). Wie es dem durch ein Bringungsrecht Belasteten nicht zukommt, einen Widerspruch des Bringungsrechtes zu öffentlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis E 16. September 1999, 99/07/0067 und 96/07/0156, 0157), so kommt dem durch ein Bringungsrecht Belasteten auch keine Ingerenz darauf zu, dass die Agrarbehörde die ihr in Paragraph 2, Absatz 2, Tir GSLG auferlegte Verpflichtung einhält, vor der Einräumung eines Bringungsrechtes die in der genannten Bestimmung angeführten anlagenrechtlichen Vorschriften zu beachten.