Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/06/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

97/06/0218

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3;

Rechtssatz

Ist dem anzuwendenden räumlichen Entwicklungskonzept die grundsätzliche Planungsabsicht entnehmbar, den Seeuferbereich von einer Verbauung freizuhalten, dann ist ein Widerspruch des Bauvorhabens dazu zu bejahen, wenn das verfahrensgegenständliche Grundstück unmittelbar am See liegt. Es kommt daher auf einen allfälligen Widerspruch des Bauvorhabens mit den gegebenen und angestrebten zukünftigen Strukturverhältnissen nicht mehr an. Der Zielsetzung der Freihaltung des Seeuferbereiches von einer Verbauung (auch von Einbauten) steht aber auch ein Bauvorhaben entgegen, das nach außen nicht in Erscheinung tritt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060218.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1997060218_19990325X05