Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
97/06/0218
Entscheidungsdatum
25.03.1999
Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3;
Rechtssatz
Ist dem anzuwendenden räumlichen Entwicklungskonzept die grundsätzliche Planungsabsicht entnehmbar, den Seeuferbereich von einer Verbauung freizuhalten, dann ist ein Widerspruch des Bauvorhabens dazu zu bejahen, wenn das verfahrensgegenständliche Grundstück unmittelbar am See liegt. Es kommt daher auf einen allfälligen Widerspruch des Bauvorhabens mit den gegebenen und angestrebten zukünftigen Strukturverhältnissen nicht mehr an. Der Zielsetzung der Freihaltung des Seeuferbereiches von einer Verbauung (auch von Einbauten) steht aber auch ein Bauvorhaben entgegen, das nach außen nicht in Erscheinung tritt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997060218.X05
Dokumentnummer
JWR_1997060218_19990325X05