Verwaltungsgerichtshof
25.03.1999
97/06/0218
Ist dem anzuwendenden räumlichen Entwicklungskonzept die grundsätzliche Planungsabsicht entnehmbar, den Seeuferbereich von einer Verbauung freizuhalten, dann ist ein Widerspruch des Bauvorhabens dazu zu bejahen, wenn das verfahrensgegenständliche Grundstück unmittelbar am See liegt. Es kommt daher auf einen allfälligen Widerspruch des Bauvorhabens mit den gegebenen und angestrebten zukünftigen Strukturverhältnissen nicht mehr an. Der Zielsetzung der Freihaltung des Seeuferbereiches von einer Verbauung (auch von Einbauten) steht aber auch ein Bauvorhaben entgegen, das nach außen nicht in Erscheinung tritt.