Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/06/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/06/0218

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3;

Rechtssatz

Die Auffassung des VwGH (Hinweis E 22. 10 1981, 06/3266/79, und E 14. 9. 1989, 88/06/0086), dass die Grünland-Widmung eines Grundstückes und die Lage eines Bauvorhabens am Seeufer grundsätzlich nicht ausreichen, um einen Widerspruch des Vorhabens zur erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht zu begründen, ist dann nicht von Bedeutung, wenn der Verordnungsgeber im räumlichen Entwicklungskonzept ausdrücklich für ein als Grünland gewidmetes Gebiet (wie hier für den Seeuferbereich) die Freihaltung des Seeuferbereiches von einer Verbauung (einschließlich von Einbauten) anordnet. Bei der Zielsetzung der Freihaltung des Seeuferbereiches von jeglicher Verbauung handelt es sich um ein eigenständiges und legitimes Ziel, das von einer Gemeinde verfolgt werden kann (Hinweis E 12.10.1995, 93/06/0182).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060218.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1997060218_19990325X04