Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Geschäftszahl

97/06/0218

Rechtssatz

Die Auffassung des VwGH (Hinweis E 22. 10 1981, 06/3266/79, und E 14. 9. 1989, 88/06/0086), dass die Grünland-Widmung eines Grundstückes und die Lage eines Bauvorhabens am Seeufer grundsätzlich nicht ausreichen, um einen Widerspruch des Vorhabens zur erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht zu begründen, ist dann nicht von Bedeutung, wenn der Verordnungsgeber im räumlichen Entwicklungskonzept ausdrücklich für ein als Grünland gewidmetes Gebiet (wie hier für den Seeuferbereich) die Freihaltung des Seeuferbereiches von einer Verbauung (einschließlich von Einbauten) anordnet. Bei der Zielsetzung der Freihaltung des Seeuferbereiches von jeglicher Verbauung handelt es sich um ein eigenständiges und legitimes Ziel, das von einer Gemeinde verfolgt werden kann (Hinweis E 12.10.1995, 93/06/0182).