Immissionen, die von der Benützung einer Sportanlage ausgehen, wie der Lärm, der von den Spielern und den Zuschauern ausgeht, sind unter § 31 Abs 8 Tir BauO 1989 (Aufstellen einer Maschine oder sonstigen Einrichtung) nicht subsumierbar.Immissionen, die von der Benützung einer Sportanlage ausgehen, wie der Lärm, der von den Spielern und den Zuschauern ausgeht, sind unter Paragraph 31, Absatz 8, Tir BauO 1989 (Aufstellen einer Maschine oder sonstigen Einrichtung) nicht subsumierbar.