Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1999

Geschäftszahl

97/06/0202

Rechtssatz

Immissionen, die von der Benützung einer Sportanlage ausgehen, wie der Lärm, der von den Spielern und den Zuschauern ausgeht, sind unter Paragraph 31, Absatz 8, Tir BauO 1989 (Aufstellen einer Maschine oder sonstigen Einrichtung) nicht subsumierbar.