Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, gemäß § 27 Abs 2 Stmk BauG 1995 in seinem erstinstanzlichen Vorbringen darzustellen, weshalb ihn kein Verschulden daran trifft, dass er die Parteistellung in den beiden verfahrensgegenständlichen Bauverfahren (durch Nichterhebung von Einwendungen in den ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlungen) verloren hat. Der Antrag nach § 27 Abs 2 Stmk BauG 1995 gleicht den mit dem Verlust der Parteistellung durch Nichterhebung von Einwendungen einhergehenden Verlust des Rechtsmittels der Wiedereinsetzung nach § 71 AVG aus (vgl zu dem § 27 Abs 2 Stmk BauG 1995 entsprechenden § 42 Abs 3 AVG in der Fassung BGBl I Nr 1998/158 Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 29f, die von "Quasi-Wiedereinsetzung" sprechen, und die Erläuterungen im Ausschussbericht zur genannten AVG-Novelle, 1167 BlgNR, 19 GP, 30). An derartige Anträge sind daher die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie an Wiedereinsetzungsanträge zu stellen sind. Daraus folgt, dass der Antragsteller in seinem Antrag jene Angaben zu machen hat, die zur Beurteilung der Begründetheit und der Rechtzeitigkeit des Antrags erforderlich sind.Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Stmk BauG 1995 in seinem erstinstanzlichen Vorbringen darzustellen, weshalb ihn kein Verschulden daran trifft, dass er die Parteistellung in den beiden verfahrensgegenständlichen Bauverfahren (durch Nichterhebung von Einwendungen in den ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlungen) verloren hat. Der Antrag nach Paragraph 27, Absatz 2, Stmk BauG 1995 gleicht den mit dem Verlust der Parteistellung durch Nichterhebung von Einwendungen einhergehenden Verlust des Rechtsmittels der Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG aus vergleiche zu dem Paragraph 27, Absatz 2, Stmk BauG 1995 entsprechenden Paragraph 42, Absatz 3, AVG in der Fassung BGBl römisch eins Nr 1998/158 Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 29f, die von "Quasi-Wiedereinsetzung" sprechen, und die Erläuterungen im Ausschussbericht zur genannten AVG-Novelle, 1167 BlgNR, 19 GP, 30). An derartige Anträge sind daher die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie an Wiedereinsetzungsanträge zu stellen sind. Daraus folgt, dass der Antragsteller in seinem Antrag jene Angaben zu machen hat, die zur Beurteilung der Begründetheit und der Rechtzeitigkeit des Antrags erforderlich sind.