Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/05/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/05/0173

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer eigenmächtigen Bauführung gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO, die ein Ungehorsamsdelikt ist, bleibt der Eigentümer nur straffrei, wenn er beweist, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen (hier hätte der Besch bei Abschluß des Kaufvertrages von seiner ihm rechtlich eingeräumten Gestaltungsfreiheit insoweit Gebrauch machen müssen, um seinen im Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO als (Miteigentümer) Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage auferlegten Pflichten nachkommen zu können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050173.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1997050173_19970916X02

Rechtssatz für 96/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15360 A/2000

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/05/0107

Entscheidungsdatum

07.03.2000

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VStG §1 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/16 97/05/0173 2

Stammrechtssatz

Bei einer eigenmächtigen Bauführung gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO, die ein Ungehorsamsdelikt ist, bleibt der Eigentümer nur straffrei, wenn er beweist, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen (hier hätte der Besch bei Abschluß des Kaufvertrages von seiner ihm rechtlich eingeräumten Gestaltungsfreiheit insoweit Gebrauch machen müssen, um seinen im Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO als (Miteigentümer) Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage auferlegten Pflichten nachkommen zu können).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050107.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014

Dokumentnummer

JWR_1996050107_20000307X04