Bei einer eigenmächtigen Bauführung gemäß § 129 Abs 10 Wr BauO, die ein Ungehorsamsdelikt ist, bleibt der Eigentümer nur straffrei, wenn er beweist, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen (hier hätte der Besch bei Abschluß des Kaufvertrages von seiner ihm rechtlich eingeräumten Gestaltungsfreiheit insoweit Gebrauch machen müssen, um seinen im § 129 Abs 10 Wr BauO als (Miteigentümer) Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage auferlegten Pflichten nachkommen zu können).Bei einer eigenmächtigen Bauführung gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO, die ein Ungehorsamsdelikt ist, bleibt der Eigentümer nur straffrei, wenn er beweist, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen (hier hätte der Besch bei Abschluß des Kaufvertrages von seiner ihm rechtlich eingeräumten Gestaltungsfreiheit insoweit Gebrauch machen müssen, um seinen im Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO als (Miteigentümer) Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage auferlegten Pflichten nachkommen zu können).