Im Hinblick auf die für Auflagen im § 77 Abs 1 GewO 1973 vorgesehenen Erfordernisse der Bestimmtheit, der Eignung und der behördlichen Erzwingbarkeit reicht es nicht aus, als Nebenbestimmung einer Betriebsanlagengenehmigung einen bloßen Immissionsgrenzwert vorzusehen, ohne daß im einzelnen jene Maßnahmen bezeichnet werden, bei deren Einhaltung die Wahrung des zulässigen Immissionsmaßes zu erwarten ist. Eine "Auflage", deren Bedeutung sich in einem Hinweis auf das - nach den Umständen des Einzelfalles zu ermittelnde - zulässige Immissionsmaß erschöpft, dient nicht der nach § 77 Abs 1 GewO 1973 zu erfüllenden Konkretisierungsaufgabe (Hinweis E 29.11.1979, 3150/78, VwSlg 9979 A/1979).Im Hinblick auf die für Auflagen im Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 vorgesehenen Erfordernisse der Bestimmtheit, der Eignung und der behördlichen Erzwingbarkeit reicht es nicht aus, als Nebenbestimmung einer Betriebsanlagengenehmigung einen bloßen Immissionsgrenzwert vorzusehen, ohne daß im einzelnen jene Maßnahmen bezeichnet werden, bei deren Einhaltung die Wahrung des zulässigen Immissionsmaßes zu erwarten ist. Eine "Auflage", deren Bedeutung sich in einem Hinweis auf das - nach den Umständen des Einzelfalles zu ermittelnde - zulässige Immissionsmaß erschöpft, dient nicht der nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 zu erfüllenden Konkretisierungsaufgabe (Hinweis E 29.11.1979, 3150/78, VwSlg 9979 A/1979).