Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/04/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/04/0183

Entscheidungsdatum

03.03.1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Schon das Vorhandensein von typischen Einrichtungsgegenständen eines Gewerbebetriebes rechtfertigt die Annahme des Erscheinungsbildes eines einschlägigen Gewerbebetriebes, des Vorliegens sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen bedarf es nicht. Durch Paragraph eins, Absatz 6, zweiter Satz GewO 1994 wird eine Vermutung für das Vorliegen der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, aufgestellt, die von dem betreffenden Verein durch den Nachweis eines davon abweichenden Sachverhaltes widerlegt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040183.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1997040183_19990303X03