Wenn der Sachverhalt einschließlich des Verschuldens auch nach Wegschaffung der Fahrzeuge klar und ohne Schwierigkeiten zu rekonstruieren ist oder die Belassung eines Fahrzeuges an der Unfallstelle eine Klärung nicht herbeizuführen vermag, besteht keine Verpflichtung, das Fahrzeug an der Unfallstelle unverändert zu belassen, es liegt daher nicht Anhalten, sondern gegebenenfalls verbotenes Parken vor.