Auch bei schwerer Körperverletzung sind Umstände denkbar, die ausnahmsweise zu einem für den Einbürgerungswerber günstigen Ergebnis führen könnten, wie etwa Rechtfertigungsgründen und Schuldausschließungsgründen nahekommende Sachverhaltsvarianten oder Fallkonstellationen, die das zur Bestrafung führende Fehlverhalten nicht als Ausfluß einer spezifischen Persönlichkeitsstruktur erscheinen lassen. Auch die zeitliche Komponente ist in die Überlegungen miteinzubeziehen (Hinweis E 3.9.1997, 93/01/0123; hier: Die Behörde hat sich bei ihrem Kalkül nur auf die rk Verurteilungen gem § 83 Abs 2 und § 84 Abs 1 StGB gestützt, die erforderlichen Feststellungen zu den zugrundeliegenden Taten fehlen dagegen zur Gänze).Auch bei schwerer Körperverletzung sind Umstände denkbar, die ausnahmsweise zu einem für den Einbürgerungswerber günstigen Ergebnis führen könnten, wie etwa Rechtfertigungsgründen und Schuldausschließungsgründen nahekommende Sachverhaltsvarianten oder Fallkonstellationen, die das zur Bestrafung führende Fehlverhalten nicht als Ausfluß einer spezifischen Persönlichkeitsstruktur erscheinen lassen. Auch die zeitliche Komponente ist in die Überlegungen miteinzubeziehen (Hinweis E 3.9.1997, 93/01/0123; hier: Die Behörde hat sich bei ihrem Kalkül nur auf die rk Verurteilungen gem Paragraph 83, Absatz 2 und Paragraph 84, Absatz eins, StGB gestützt, die erforderlichen Feststellungen zu den zugrundeliegenden Taten fehlen dagegen zur Gänze).