Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/21/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/21/0099

Entscheidungsdatum

02.10.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Legt die Behörde ihrem Bescheid betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbots nur unbestrittene Tatsachen zugrunde, so erübrigt es sich, dem Fremden Parteiengehör zu gewähren. Soweit der Fremde der Behörde vorwirft, sie habe sein "Recht auf Einvernahme der ihm nahestehenden Personen" verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß ein solches nicht besteht.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210099.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996210099_19961002X02