Legt die Behörde ihrem Bescheid betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbots nur unbestrittene Tatsachen zugrunde, so erübrigt es sich, dem Fremden Parteiengehör zu gewähren. Soweit der Fremde der Behörde vorwirft, sie habe sein "Recht auf Einvernahme der ihm nahestehenden Personen" verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß ein solches nicht besteht.