Die gesetzliche Vertretung durch den Jugendwahlfahrtsträger gem § 13 Abs 2 AsylG 1991 schließt die gesetzliche Vertretung durch die Eltern nicht aus. Die subsidiäre gesetzliche Vertretungsregelung des § 13 Abs 2 AsylG 1991 kommt dann nicht zum Tragen, wenn die Eltern von Asylwerbern, die das 19te Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen anwaltlichen Vertreter in Österreich (etwa) mit der Stellung eines Asylantrages beauftragen können und dies auch getan haben.Die gesetzliche Vertretung durch den Jugendwahlfahrtsträger gem Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1991 schließt die gesetzliche Vertretung durch die Eltern nicht aus. Die subsidiäre gesetzliche Vertretungsregelung des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1991 kommt dann nicht zum Tragen, wenn die Eltern von Asylwerbern, die das 19te Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen anwaltlichen Vertreter in Österreich (etwa) mit der Stellung eines Asylantrages beauftragen können und dies auch getan haben.