Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/3389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/19/3389

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Sowohl das im Berufungsantrag formulierte Erstbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß "die europarechtliche Aufenthaltsberechtigung des Berufungswerbers im Inland festgestellt" werde, als auch das Eventualbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß dem Berufungswerber "ein fremdenrechtlicher Sichtvermerk" erteilt werde, betrafen eine andere Sache. Da der Berufungswerber von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache", nicht aber die Entscheidung in einer anderen "Sache" begehren kann, ist ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache kein zulässiger Berufungsantrag. Da sich weder der Berufungshauptantrag noch der Berufungseventualantrag innerhalb der "Sache" des Verfahrens erster Instanz bewegten, liegt ein zulässiger Berufungsantrag nicht vor. Die Berufung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Hinweis E 9.10.1969, 784/68, VwSlg 7655 A/1969). Für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung, ein Fremder halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wäre die Fremdenpolizeibehörde, für eine solche über einen Antrag auf Feststellung, er sei zur Begründung eines Hauptwohnsitzes berechtigt, aber die Aufenthaltsbehörde zuständig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193389.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996193389_19971212X05

Rechtssatz für 98/19/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/19/0033

Entscheidungsdatum

04.02.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §65;
FrG 1993 §7 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/12 96/19/3389 5 (hier: der erstinstanzlichen Behörde lag - neben dem Feststellungsantrag betreffend das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht und dem daran gekoppelten Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - ein (unbedingter) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor)

Stammrechtssatz

Sowohl das im Berufungsantrag formulierte Erstbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß "die europarechtliche Aufenthaltsberechtigung des Berufungswerbers im Inland festgestellt" werde, als auch das Eventualbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß dem Berufungswerber "ein fremdenrechtlicher Sichtvermerk" erteilt werde, betrafen eine andere Sache. Da der Berufungswerber von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache", nicht aber die Entscheidung in einer anderen "Sache" begehren kann, ist ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache kein zulässiger Berufungsantrag. Da sich weder der Berufungshauptantrag noch der Berufungseventualantrag innerhalb der "Sache" des Verfahrens erster Instanz bewegten, liegt ein zulässiger Berufungsantrag nicht vor. Die Berufung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Hinweis E 9.10.1969, 784/68, VwSlg 7655 A/1969). Für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung, ein Fremder halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wäre die Fremdenpolizeibehörde, für eine solche über einen Antrag auf Feststellung, er sei zur Begründung eines Hauptwohnsitzes berechtigt, aber die Aufenthaltsbehörde zuständig.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190033.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1998190033_20000204X03

Rechtssatz für 98/19/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/19/0039

Entscheidungsdatum

04.02.2000

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/12 96/19/3389 5 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Sowohl das im Berufungsantrag formulierte Erstbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß "die europarechtliche Aufenthaltsberechtigung des Berufungswerbers im Inland festgestellt" werde, als auch das Eventualbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß dem Berufungswerber "ein fremdenrechtlicher Sichtvermerk" erteilt werde, betrafen eine andere Sache. Da der Berufungswerber von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache", nicht aber die Entscheidung in einer anderen "Sache" begehren kann, ist ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache kein zulässiger Berufungsantrag. Da sich weder der Berufungshauptantrag noch der Berufungseventualantrag innerhalb der "Sache" des Verfahrens erster Instanz bewegten, liegt ein zulässiger Berufungsantrag nicht vor. Die Berufung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Hinweis E 9.10.1969, 784/68, VwSlg 7655 A/1969). Für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung, ein Fremder halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wäre die Fremdenpolizeibehörde, für eine solche über einen Antrag auf Feststellung, er sei zur Begründung eines Hauptwohnsitzes berechtigt, aber die Aufenthaltsbehörde zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190039.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1998190039_20000204X02

Rechtssatz für 98/19/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/19/0040

Entscheidungsdatum

04.02.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/12 96/19/3389 5 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Sowohl das im Berufungsantrag formulierte Erstbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß "die europarechtliche Aufenthaltsberechtigung des Berufungswerbers im Inland festgestellt" werde, als auch das Eventualbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß dem Berufungswerber "ein fremdenrechtlicher Sichtvermerk" erteilt werde, betrafen eine andere Sache. Da der Berufungswerber von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache", nicht aber die Entscheidung in einer anderen "Sache" begehren kann, ist ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache kein zulässiger Berufungsantrag. Da sich weder der Berufungshauptantrag noch der Berufungseventualantrag innerhalb der "Sache" des Verfahrens erster Instanz bewegten, liegt ein zulässiger Berufungsantrag nicht vor. Die Berufung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Hinweis E 9.10.1969, 784/68, VwSlg 7655 A/1969). Für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung, ein Fremder halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wäre die Fremdenpolizeibehörde, für eine solche über einen Antrag auf Feststellung, er sei zur Begründung eines Hauptwohnsitzes berechtigt, aber die Aufenthaltsbehörde zuständig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190040.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1998190040_20000204X02

Rechtssatz für 98/19/0250

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/19/0250

Entscheidungsdatum

07.07.2000

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/19/3389 E 12. Dezember 1997 RS 5 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Sowohl das im Berufungsantrag formulierte Erstbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß "die europarechtliche Aufenthaltsberechtigung des Berufungswerbers im Inland festgestellt" werde, als auch das Eventualbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß dem Berufungswerber "ein fremdenrechtlicher Sichtvermerk" erteilt werde, betrafen eine andere Sache. Da der Berufungswerber von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache", nicht aber die Entscheidung in einer anderen "Sache" begehren kann, ist ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache kein zulässiger Berufungsantrag. Da sich weder der Berufungshauptantrag noch der Berufungseventualantrag innerhalb der "Sache" des Verfahrens erster Instanz bewegten, liegt ein zulässiger Berufungsantrag nicht vor. Die Berufung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Hinweis E 9.10.1969, 784/68, VwSlg 7655 A/1969). Für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung, ein Fremder halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wäre die Fremdenpolizeibehörde, für eine solche über einen Antrag auf Feststellung, er sei zur Begründung eines Hauptwohnsitzes berechtigt, aber die Aufenthaltsbehörde zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190250.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1998190250_20000707X01