Wird nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes aufgeschoben, ändert dies nichts daran, daß sich der Fremde nicht iSd § 15 Abs 1 FrG 1993 und des § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 aufgrund einer ihm erteilten Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Für den Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind daher die Erfolgsvoraussetzungen des § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 maßgeblich.Wird nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes aufgeschoben, ändert dies nichts daran, daß sich der Fremde nicht iSd Paragraph 15, Absatz eins, FrG 1993 und des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 aufgrund einer ihm erteilten Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Für den Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind daher die Erfolgsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 maßgeblich.