Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/0965

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/0965

Entscheidungsdatum

30.05.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z4;

Rechtssatz

Mit "Aufenthaltsbewilligung" iSd Paragraph 4, Ziffer 4, römisch fünf BGBl 1995/854 ist die in Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufenthaltsG 1992 "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992. Paragraph 4, römisch fünf BGBl 1995/854 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in ihrem Paragraph 4, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 4, (Hinweis das zu Paragraph 3, römisch fünf BGBl 1995/408 ergangene E 21.9.1995, 95/19/0743). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den gemäß Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnungen fällt daher ebensowenig unter diesen Begriff wie die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines bloß für einen kurzen Zeitraum erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190965.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Dokumentnummer

JWR_1996190965_19970530X01

Rechtssatz für 96/19/1003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/1003

Entscheidungsdatum

20.06.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/30 96/19/0965 1

Stammrechtssatz

Mit "Aufenthaltsbewilligung" iSd Paragraph 4, Ziffer 4, römisch fünf BGBl 1995/854 ist die in Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufenthaltsG 1992 "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992. Paragraph 4, römisch fünf BGBl 1995/854 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in ihrem Paragraph 4, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 4, (Hinweis das zu Paragraph 3, römisch fünf BGBl 1995/408 ergangene E 21.9.1995, 95/19/0743). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den gemäß Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnungen fällt daher ebensowenig unter diesen Begriff wie die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines bloß für einen kurzen Zeitraum erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191003.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996191003_19970620X01

Rechtssatz für 96/19/1794

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/1794

Entscheidungsdatum

19.09.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/30 96/19/0965 1 (hier: betreffend § 3 Z 3 der Verordnung 1995/408)

Stammrechtssatz

Mit "Aufenthaltsbewilligung" iSd Paragraph 4, Ziffer 4, römisch fünf BGBl 1995/854 ist die in Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufenthaltsG 1992 "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992. Paragraph 4, römisch fünf BGBl 1995/854 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in ihrem Paragraph 4, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 4, (Hinweis das zu Paragraph 3, römisch fünf BGBl 1995/408 ergangene E 21.9.1995, 95/19/0743). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den gemäß Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnungen fällt daher ebensowenig unter diesen Begriff wie die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines bloß für einen kurzen Zeitraum erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191794.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191794_19970919X02

Rechtssatz für 96/19/1938

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/1938

Entscheidungsdatum

19.09.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/30 96/19/0965 1 (hier: betreffend § 3 Z 3 der Verordnung 1995/408)

Stammrechtssatz

Mit "Aufenthaltsbewilligung" iSd Paragraph 4, Ziffer 4, römisch fünf BGBl 1995/854 ist die in Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufenthaltsG 1992 "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992. Paragraph 4, römisch fünf BGBl 1995/854 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in ihrem Paragraph 4, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 4, (Hinweis das zu Paragraph 3, römisch fünf BGBl 1995/408 ergangene E 21.9.1995, 95/19/0743). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den gemäß Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnungen fällt daher ebensowenig unter diesen Begriff wie die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines bloß für einen kurzen Zeitraum erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191938.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191938_19970919X01

Rechtssatz für 96/19/2356

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/19/2356

Entscheidungsdatum

03.10.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2357

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/30 96/19/0965 1

Stammrechtssatz

Mit "Aufenthaltsbewilligung" iSd Paragraph 4, Ziffer 4, römisch fünf BGBl 1995/854 ist die in Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufenthaltsG 1992 "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992. Paragraph 4, römisch fünf BGBl 1995/854 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in ihrem Paragraph 4, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 4, (Hinweis das zu Paragraph 3, römisch fünf BGBl 1995/408 ergangene E 21.9.1995, 95/19/0743). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den gemäß Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnungen fällt daher ebensowenig unter diesen Begriff wie die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines bloß für einen kurzen Zeitraum erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192356.X03

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1996192356_19971003X03

Rechtssatz für 96/19/3431

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/3431

Entscheidungsdatum

17.10.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/30 96/19/0965 1

Stammrechtssatz

Mit "Aufenthaltsbewilligung" iSd Paragraph 4, Ziffer 4, römisch fünf BGBl 1995/854 ist die in Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufenthaltsG 1992 "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992. Paragraph 4, römisch fünf BGBl 1995/854 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in ihrem Paragraph 4, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 4, (Hinweis das zu Paragraph 3, römisch fünf BGBl 1995/408 ergangene E 21.9.1995, 95/19/0743). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den gemäß Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnungen fällt daher ebensowenig unter diesen Begriff wie die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines bloß für einen kurzen Zeitraum erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193431.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996193431_19971017X01

Rechtssatz für 96/19/0923

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/0923

Entscheidungsdatum

30.01.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/30 96/19/0965 1 (hier: die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund von Wiedereinreisesichtvermerken für die Dauer eines Jahres fällt nicht unter diesen Begriff der Aufenthaltsbewilligung)

Stammrechtssatz

Mit "Aufenthaltsbewilligung" iSd Paragraph 4, Ziffer 4, römisch fünf BGBl 1995/854 ist die in Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufenthaltsG 1992 "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992. Paragraph 4, römisch fünf BGBl 1995/854 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in ihrem Paragraph 4, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 4, (Hinweis das zu Paragraph 3, römisch fünf BGBl 1995/408 ergangene E 21.9.1995, 95/19/0743). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den gemäß Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnungen fällt daher ebensowenig unter diesen Begriff wie die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines bloß für einen kurzen Zeitraum erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996190923.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996190923_19980130X01

Rechtssatz für 97/19/1023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/19/1023

Entscheidungsdatum

03.04.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1997 §4 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1065 97/19/1066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/30 96/19/0965 1 (hier betreffend § 4 Z 4 V BGBl 1996/707)

Stammrechtssatz

Mit "Aufenthaltsbewilligung" iSd Paragraph 4, Ziffer 4, römisch fünf BGBl 1995/854 ist die in Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufenthaltsG 1992 "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992. Paragraph 4, römisch fünf BGBl 1995/854 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in ihrem Paragraph 4, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 4, (Hinweis das zu Paragraph 3, römisch fünf BGBl 1995/408 ergangene E 21.9.1995, 95/19/0743). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den gemäß Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnungen fällt daher ebensowenig unter diesen Begriff wie die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines bloß für einen kurzen Zeitraum erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191023.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1997191023_19980403X01