Mit "Aufenthaltsbewilligung" iSd § 4 Z 4 V BGBl 1995/854 ist die in § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992 vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufenthaltsG 1992 "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992. § 4 V BGBl 1995/854 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in ihrem § 4 erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Z 4 (Hinweis das zu § 3 V BGBl 1995/408 ergangene E 21.9.1995, 95/19/0743). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den gemäß § 12 AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnungen fällt daher ebensowenig unter diesen Begriff wie die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines bloß für einen kurzen Zeitraum erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes.Mit "Aufenthaltsbewilligung" iSd Paragraph 4, Ziffer 4, römisch fünf BGBl 1995/854 ist die in Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufenthaltsG 1992 "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992. Paragraph 4, römisch fünf BGBl 1995/854 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in ihrem Paragraph 4, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 4, (Hinweis das zu Paragraph 3, römisch fünf BGBl 1995/408 ergangene E 21.9.1995, 95/19/0743). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den gemäß Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnungen fällt daher ebensowenig unter diesen Begriff wie die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines bloß für einen kurzen Zeitraum erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes.