Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1997

Geschäftszahl

96/19/2356

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/30 96/19/0965 1

Stammrechtssatz

Mit "Aufenthaltsbewilligung" iSd Paragraph 4, Ziffer 4, römisch fünf BGBl 1995/854 ist die in Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufenthaltsG 1992 "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992. Paragraph 4, römisch fünf BGBl 1995/854 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in ihrem Paragraph 4, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 4, (Hinweis das zu Paragraph 3, römisch fünf BGBl 1995/408 ergangene E 21.9.1995, 95/19/0743). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den gemäß Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnungen fällt daher ebensowenig unter diesen Begriff wie die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines bloß für einen kurzen Zeitraum erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/19/2357