Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/0962

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/0962

Entscheidungsdatum

07.11.1997

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J

Norm

61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;

Rechtssatz

Der Europäische Gerichtshof betont in seinem Urteil vom 17.4.1997 in der Rechtssache Kadiman gegen Freistaat Bayern, Rs C-351/95, daß durch Artikel 7, des Beschlusses Nr 1/80 des aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19.9.1980 die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen vergleiche Rz 32 dieses Urteiles). Diese Genehmigung wird vom Europäischen Gerichtshof als solche definiert, "zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, um zum Zweck der Familienzusammenführung in diesem Staat ihren Wohnsitz zu begründen" vergleiche Rz 35 und auch Rz 29 dieses Urteiles), wobei dem Angehörigen im Anschluß an die Erteilung einer Genehmigung ein Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden darf vergleiche Rz 33 dieses Urteiles). Ein ausschließlich auf den Zweck des Besuches eingeschränkter Sichtvermerk mit Geltungsdauer von etwa eineinhalb Monaten stellt keine derartige Genehmigung iSd Artikel 7, AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei dar, wird durch einen solchen Sichtvermerk dem Angehörigen doch ausschließlich das Recht eingeräumt, den im Inland beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu besuchen, nicht jedoch zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihm einen Wohnsitz im Mitgliedstaat zu begründen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0351 Kadiman VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190962.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996190962_19971107X02

Rechtssatz für 96/09/0383

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/09/0383

Entscheidungsdatum

15.04.1998

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §3 Abs3;
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/07 96/19/0962 2

Stammrechtssatz

Der Europäische Gerichtshof betont in seinem Urteil vom 17.4.1997 in der Rechtssache Kadiman gegen Freistaat Bayern, Rs C-351/95, daß durch Artikel 7, des Beschlusses Nr 1/80 des aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19.9.1980 die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen vergleiche Rz 32 dieses Urteiles). Diese Genehmigung wird vom Europäischen Gerichtshof als solche definiert, "zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, um zum Zweck der Familienzusammenführung in diesem Staat ihren Wohnsitz zu begründen" vergleiche Rz 35 und auch Rz 29 dieses Urteiles), wobei dem Angehörigen im Anschluß an die Erteilung einer Genehmigung ein Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden darf vergleiche Rz 33 dieses Urteiles). Ein ausschließlich auf den Zweck des Besuches eingeschränkter Sichtvermerk mit Geltungsdauer von etwa eineinhalb Monaten stellt keine derartige Genehmigung iSd Artikel 7, AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei dar, wird durch einen solchen Sichtvermerk dem Angehörigen doch ausschließlich das Recht eingeräumt, den im Inland beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu besuchen, nicht jedoch zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihm einen Wohnsitz im Mitgliedstaat zu begründen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0351 Kadiman VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090383.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Dokumentnummer

JWR_1996090383_19980415X01

Rechtssatz für 97/21/0392

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/21/0392

Entscheidungsdatum

05.08.1998

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/07 96/19/0962 2 (Hier: Die Fremden sind Ende 1995 mit einem Touristensichtvermerk, dessen Gültigkeit schon am 9.12.1995 abgelaufen ist, in das Bundesgebiet eingereist. Angesichts der Bedeutung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestehen gegen die Ausweisung der Fremden gem § 17 Abs 1 iVm § 19 FrG 1993 keine Bedenken.)

Stammrechtssatz

Der Europäische Gerichtshof betont in seinem Urteil vom 17.4.1997 in der Rechtssache Kadiman gegen Freistaat Bayern, Rs C-351/95, daß durch Artikel 7, des Beschlusses Nr 1/80 des aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19.9.1980 die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen vergleiche Rz 32 dieses Urteiles). Diese Genehmigung wird vom Europäischen Gerichtshof als solche definiert, "zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, um zum Zweck der Familienzusammenführung in diesem Staat ihren Wohnsitz zu begründen" vergleiche Rz 35 und auch Rz 29 dieses Urteiles), wobei dem Angehörigen im Anschluß an die Erteilung einer Genehmigung ein Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden darf vergleiche Rz 33 dieses Urteiles). Ein ausschließlich auf den Zweck des Besuches eingeschränkter Sichtvermerk mit Geltungsdauer von etwa eineinhalb Monaten stellt keine derartige Genehmigung iSd Artikel 7, AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei dar, wird durch einen solchen Sichtvermerk dem Angehörigen doch ausschließlich das Recht eingeräumt, den im Inland beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu besuchen, nicht jedoch zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihm einen Wohnsitz im Mitgliedstaat zu begründen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0351 Kadiman VORAB;
EuGH 695J0171 Recep Tetik VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210392.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1997210392_19980805X01