Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
96/18/0362
Entscheidungsdatum
19.09.1996
Index
E3L E05204020
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art1 Abs1;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs1;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
Rechtssatz
Die Richtlinie des Rates der EWG 64/221/EWG (vom 25.2.1964) gilt gem ihrem Art I Abs 1 ausdrücklich nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates. Unbeschadet dessen ist festzuhalten, daß die im Art III Abs 1 und im Art III Abs 2 der Richtlinie enthaltenen Grundsätze (ausschließliche Maßgeblichkeit des persönlichen Verhaltens der in Betracht kommenden Einzelperson bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit; strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen) in Ansehung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes innerstaatlich in Gestalt von § 19 und § 20 Abs 1 FrG 1993 umgesetzt sind.Die Richtlinie des Rates der EWG 64/221/EWG (vom 25.2.1964) gilt gem ihrem Artikel römisch eins, Absatz eins, ausdrücklich nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates. Unbeschadet dessen ist festzuhalten, daß die im Artikel römisch drei, Absatz eins und im Artikel römisch drei, Absatz 2, der Richtlinie enthaltenen Grundsätze (ausschließliche Maßgeblichkeit des persönlichen Verhaltens der in Betracht kommenden Einzelperson bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit; strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen) in Ansehung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes innerstaatlich in Gestalt von Paragraph 19 und Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 umgesetzt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180362.X02
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JWR_1996180362_19960919X02