Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Geschäftszahl

96/18/0362

Rechtssatz

Die Richtlinie des Rates der EWG 64/221/EWG (vom 25.2.1964) gilt gem ihrem Artikel römisch eins, Absatz eins, ausdrücklich nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates. Unbeschadet dessen ist festzuhalten, daß die im Artikel römisch drei, Absatz eins und im Artikel römisch drei, Absatz 2, der Richtlinie enthaltenen Grundsätze (ausschließliche Maßgeblichkeit des persönlichen Verhaltens der in Betracht kommenden Einzelperson bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit; strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen) in Ansehung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes innerstaatlich in Gestalt von Paragraph 19 und Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 umgesetzt sind.