Nach dem Wortlaut des § 25 Abs 1 Slbg AbfallG 1991 ist der Liegenschaftseigentümer der Gebührenschuldner. Erkennbar hat damit der Gesetzgeber an die Verfügungsberechtigung über die Liegenschaft angeknüpft (vgl § 354 ABGB: "Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen."). Im Hinblick auf die Befugnisse des Eigentümers, die Nutzung der Sache (hier der Liegenschaft) zu bestimmen, erscheint diese Anknüpfung auch nicht unsachlich. Gestattet der Liegenschaftseigentümer einem anderen die Nutzung der Liegenschaft, so gestattet ihm sein Eigentumsrecht die (wirtschaftliche) Überwälzung von ihm zu tragender Abgaben (im Beschwerdefall der Abfallgebühren). Wenn nun der Eigentümer (nach dem Akteninhalt und seinen eigenen Angaben auch Gesellschafter einer GmbH) die Liegenschaft nach seinem Vorbringen der GmbH ohne Entgelt zur Nutzung überließ, so konnte er dadurch seine Stellung als Abgabengebührenschuldner nicht verändern.Nach dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, Slbg AbfallG 1991 ist der Liegenschaftseigentümer der Gebührenschuldner. Erkennbar hat damit der Gesetzgeber an die Verfügungsberechtigung über die Liegenschaft angeknüpft vergleiche Paragraph 354, ABGB: "Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen."). Im Hinblick auf die Befugnisse des Eigentümers, die Nutzung der Sache (hier der Liegenschaft) zu bestimmen, erscheint diese Anknüpfung auch nicht unsachlich. Gestattet der Liegenschaftseigentümer einem anderen die Nutzung der Liegenschaft, so gestattet ihm sein Eigentumsrecht die (wirtschaftliche) Überwälzung von ihm zu tragender Abgaben (im Beschwerdefall der Abfallgebühren). Wenn nun der Eigentümer (nach dem Akteninhalt und seinen eigenen Angaben auch Gesellschafter einer GmbH) die Liegenschaft nach seinem Vorbringen der GmbH ohne Entgelt zur Nutzung überließ, so konnte er dadurch seine Stellung als Abgabengebührenschuldner nicht verändern.