Es kann kein Verfahrensmangel darin erblickt werden, dass die belBeh dem Bf bekannt gegebene Umstände, die von ihm nicht bestritten werden, ohne weitere Erörterung ihren Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde legt (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 174).