Die Haftung nach § 9 BAO ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet, denn diese gesetzlich begründete Mitschuld hat ein pflichtwidriges Verhalten des Vertreters und einen dadurch bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmenausfall der Finanzbehörde zur Voraussetzung. Durch die Normierung einer Mithaftung im Abgabenverfahren wird die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Ansicht als gerechtfertigt, dass der Abschluss eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) keinen Einfluss auf die Haftung nach § 9 BAO hat und zum Einen die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vertreters und dem eingetretenen Schaden (mit der Folge der Haftungsbegrenzung - Hinweis E 23.4.1998, 95/15/0145; E 25.1.1999, 97/17/0144; E 20.4.1999, 94/14/0147) zu beachten ist, zum Anderen der Abschluss eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) keinesfalls den (teilweisen) Untergang der Ersatzforderung bewirkt. (So auch E 25.6.1990, 89/15/0106, RS 2; E 25.1.1999, 94/17/0229, RS 2; E 21.5.1996, 95/08/0290, RS 4; E 22.12.1998, 94/08/0249, RS 1; Abgehen von E 26.6.1996, 95/16/0077, VwSlg 7105 F/1996, RS 1; E 20.11.1996, 93/15/0006, RS 3; E 20.11.1996, 96/13/0027, RS 2; E 19.3.1998, 95/14/0064, RS 1)Die Haftung nach Paragraph 9, BAO ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet, denn diese gesetzlich begründete Mitschuld hat ein pflichtwidriges Verhalten des Vertreters und einen dadurch bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmenausfall der Finanzbehörde zur Voraussetzung. Durch die Normierung einer Mithaftung im Abgabenverfahren wird die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Ansicht als gerechtfertigt, dass der Abschluss eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) keinen Einfluss auf die Haftung nach Paragraph 9, BAO hat und zum Einen die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vertreters und dem eingetretenen Schaden (mit der Folge der Haftungsbegrenzung - Hinweis E 23.4.1998, 95/15/0145; E 25.1.1999, 97/17/0144; E 20.4.1999, 94/14/0147) zu beachten ist, zum Anderen der Abschluss eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) keinesfalls den (teilweisen) Untergang der Ersatzforderung bewirkt. (So auch E 25.6.1990, 89/15/0106, RS 2; E 25.1.1999, 94/17/0229, RS 2; E 21.5.1996, 95/08/0290, RS 4; E 22.12.1998, 94/08/0249, RS 1; Abgehen von E 26.6.1996, 95/16/0077, VwSlg 7105 F/1996, RS 1; E 20.11.1996, 93/15/0006, RS 3; E 20.11.1996, 96/13/0027, RS 2; E 19.3.1998, 95/14/0064, RS 1)