Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/13/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/13/0043

Entscheidungsdatum

12.09.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/13/0044

Rechtssatz

Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt ist (Hinweis E 24.11.1999, 96/13/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130043.X02

Im RIS seit

25.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1996130043_20010912X02