Bei Säumigkeit des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichtete Personalamtes (sei es als Berufungsbehörde; als mit Devolutionsantrag angerufene oberste Dienstbehörde im Falle der Säumigkeit einer nachgeordneten Dienstbehörde oder als Dienstbehörde erster Instanz) ist der BMF wegen seiner Weisungsbefugnis nach § 17 Abs 2 letzter Satz PTSG 1996 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, der im Devolutionsweg nach § 73 AVG vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim VwGH anzurufen. Denn unter anderem sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist jene, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungsrechtes oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (Hinweis B VS 24.4.1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986).Bei Säumigkeit des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichtete Personalamtes (sei es als Berufungsbehörde; als mit Devolutionsantrag angerufene oberste Dienstbehörde im Falle der Säumigkeit einer nachgeordneten Dienstbehörde oder als Dienstbehörde erster Instanz) ist der BMF wegen seiner Weisungsbefugnis nach Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz PTSG 1996 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, der im Devolutionsweg nach Paragraph 73, AVG vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim VwGH anzurufen. Denn unter anderem sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist jene, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungsrechtes oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (Hinweis B VS 24.4.1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986).