Für den Anspruch auf Erschwerniszulage iSd § 31 h DGO Graz sind die objektiven Besonderheiten des Dienstes an sich, nicht aber Umstände des Einzelfalles bezogen auf den Beamten maßgebend (Hinweis E 1.7.1998, 97/12/0423, 0424, ergangen zur dem Grunde nach vergleichbaren Bundesrechtslage).Für den Anspruch auf Erschwerniszulage iSd Paragraph 31, h DGO Graz sind die objektiven Besonderheiten des Dienstes an sich, nicht aber Umstände des Einzelfalles bezogen auf den Beamten maßgebend (Hinweis E 1.7.1998, 97/12/0423, 0424, ergangen zur dem Grunde nach vergleichbaren Bundesrechtslage).