Verwaltungsgerichtshof
17.08.2000
96/12/0230
Für den Anspruch auf Erschwerniszulage iSd Paragraph 31, h DGO Graz sind die objektiven Besonderheiten des Dienstes an sich, nicht aber Umstände des Einzelfalles bezogen auf den Beamten maßgebend (Hinweis E 1.7.1998, 97/12/0423, 0424, ergangen zur dem Grunde nach vergleichbaren Bundesrechtslage).