Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/10/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/10/0219

Entscheidungsdatum

15.11.1999

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z5;
AMG 1983 §1 Abs2;

Beachte

(hier: HUNGER STOPP DIÄTPFLASTER)

Rechtssatz

Ein Arzneimittel nach Bezeichnung (nach subjektiver Zweckbestimmung) liegt vor, wenn durch Art und Form des Inverkehrbringens eines Gegenstandes der (wenngleich verfehlte) Eindruck einer Wirkung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, AMG auch ohne konkrete Bezugnahme auf Art und Wirkungsweise des aufgebrachten Stoffes entsteht. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei der Bezeichnung eines Produktes um die Sachbezeichnung ohne Angaben über den aufgebrachten Stoff handelt; maßgebend ist, dass schon durch die Bezeichnung die Vorstellung einer Wirkung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, AMG über die Wirkungen des Produktes entsteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100219.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996100219_19991115X04