Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1999

Geschäftszahl

96/10/0219

Rechtssatz

Ein Arzneimittel nach Bezeichnung (nach subjektiver Zweckbestimmung) liegt vor, wenn durch Art und Form des Inverkehrbringens eines Gegenstandes der (wenngleich verfehlte) Eindruck einer Wirkung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, AMG auch ohne konkrete Bezugnahme auf Art und Wirkungsweise des aufgebrachten Stoffes entsteht. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei der Bezeichnung eines Produktes um die Sachbezeichnung ohne Angaben über den aufgebrachten Stoff handelt; maßgebend ist, dass schon durch die Bezeichnung die Vorstellung einer Wirkung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, AMG über die Wirkungen des Produktes entsteht.

Beachte

(hier: HUNGER STOPP DIÄTPFLASTER)