Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/10/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/10/0110

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs7;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Rechtssatz

Aus dem ForstG 1975 ergibt sich ein hinreichend konkreter Maßstab für die Qualität jener Pflanzen, die bei der Wiederbewaldung zu verwenden sind; aus Paragraph 13, Absatz 7, ForstG 1975 und Paragraph 13, Absatz 8, ForstG 1975 folgt nämlich, daß das Ziel der Wiederbewaldung die Herbeiführung einer "gesicherten Verjüngung" ist (Hinweis E 4.9.1995, 95/10/0103). Enthält ein Wiederbewaldungsauftrag keine besonderen Vorschreibungen

betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen, wird ihm durch den Verpflichteten entsprochen, wenn handelsübliche Produkte mittlerer Art und Güte verwendet werden. Gesonderte Vorschreibungen betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen sind nur dann geboten, wenn zur Erreichung des Wiederbewaldungszweckes im Hinblick auf die Verhältnisse des Standortes die Verwendung handelsüblicher Produkte mittlerer Art und Güte nicht ausreicht.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100110.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1996100110_19960909X04

Rechtssatz für 96/10/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/10/0039

Entscheidungsdatum

16.12.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §13 Abs7;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/09 96/10/0110 4 (hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem ForstG 1975 ergibt sich ein hinreichend konkreter Maßstab für die Qualität jener Pflanzen, die bei der Wiederbewaldung zu verwenden sind; aus Paragraph 13, Absatz 7, ForstG 1975 und Paragraph 13, Absatz 8, ForstG 1975 folgt nämlich, daß das Ziel der Wiederbewaldung die Herbeiführung einer "gesicherten Verjüngung" ist (Hinweis E 4.9.1995, 95/10/0103). Enthält ein Wiederbewaldungsauftrag keine besonderen Vorschreibungen

betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen, wird ihm durch den Verpflichteten entsprochen, wenn handelsübliche Produkte mittlerer Art und Güte verwendet werden. Gesonderte Vorschreibungen betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen sind nur dann geboten, wenn zur Erreichung des Wiederbewaldungszweckes im Hinblick auf die Verhältnisse des Standortes die Verwendung handelsüblicher Produkte mittlerer Art und Güte nicht ausreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100039.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015

Dokumentnummer

JWR_1996100039_19961216X05