Wird im erstinstanzlichen Straferkenntnis (betreffend eine Übertretung des OÖ NatSchG 1982) unter anderem der Umstand, dass die Aufschüttungen eine Gefährdung einer Autobahnbrücke herbeigeführt hätten, als erschwerend angesehen und vertritt demgegenüber die Berufungsbehörde die Auffassung, der Schutz der Autobahnbrücke unterliege nicht diesem Gesetz, muss die Berufungsbehörde begründen, weshalb dennoch die verhängte Strafe angemessen erscheint (Hinweis E 13.6.1989, 88/08/0125).