Die belangte Behörde ist - im Gegensatz zur Ansicht des Bf, nach der die vom Strafgericht gemäß § 302 Abs 1 StGB geahndete Manipulation von Organstrafverfügungen nicht für die Strafbemessung heranzuziehen wäre - zu Recht vom Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" ausgegangen und hat diese Tathandlungen zu Recht in die Strafbemessung einbezogen (Hinweis EB E 29.10.1997, 97/09/0183).Die belangte Behörde ist - im Gegensatz zur Ansicht des Bf, nach der die vom Strafgericht gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB geahndete Manipulation von Organstrafverfügungen nicht für die Strafbemessung heranzuziehen wäre - zu Recht vom Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" ausgegangen und hat diese Tathandlungen zu Recht in die Strafbemessung einbezogen (Hinweis EB E 29.10.1997, 97/09/0183).