Jedenfalls die in § 118 Abs 1 Z 1 bis Z 3 BDG 1979 geregelten Einstellungsgründe haben zum Freispruch zu führen (unter Bedachtnahme auf die beiden im § 126 Abs 2 BDG 1979 geregelten Fälle des Schuldspruches ohne Strafe).Jedenfalls die in Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, BDG 1979 geregelten Einstellungsgründe haben zum Freispruch zu führen (unter Bedachtnahme auf die beiden im Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Fälle des Schuldspruches ohne Strafe).